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   BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 3.10   

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BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 3.10 (https://dejure.org/2010,5902)
BVerwG, Entscheidung vom 21.10.2010 - 3 C 3.10 (https://dejure.org/2010,5902)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Oktober 2010 - 3 C 3.10 (https://dejure.org/2010,5902)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 Art. 3; MOG § 14; BGB § 199 Abs. 1 n. F.
    Landwirtschaft; Zucker; Einlagerung von Zucker; Lagerkostenvergütung; Unregelmäßigkeit; Rücknahme; Rückforderung; Zinsen; Verzinsung; Verjährung; Verjährungsfrist; Mindestfrist; Fristbeginn; Unterbrechung; Hemmung

  • openjur.de

    Landwirtschaft; Zucker; Einlagerung von Zucker; Lagerkostenvergütung; Unregelmäßigkeit; Rücknahme; Rückforderung; Zinsen; Verzinsung; Verjährung; Verjährungsfrist; Mindestfrist; Fristbeginn; Unterbrechung; Hemmung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 Art. 3
    Einlagerung von Zucker; Fristbeginn; Hemmung; Lagerkostenvergütung; Landwirtschaft; Mindestfrist; Rückforderung; Rücknahme; Unregelmäßigkeit; Unterbrechung; Verjährung; Verjährungsfrist; Verzinsung; Zinsen; Zucker

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 EGV 2988/95, § 14 MOG, § 199 BGB
    Rückforderung von Lagerkostenvergütungen für die Einlagerung von Zucker; Verjährungsfrist für Zinsansprüche; Vorabentscheidungsersuchen

  • Wolters Kluwer

    Geltung des Art. 3 VO 2988/95/EG für die Verjährung von Ansprüchen auf nach nationalem Recht neben der Rückzahlung eines rechtswidrig erlangten Vorteils geschuldeter Zinsen; Vorlage weiterer Fragen zur Auslegung von Art. 3 Art. 3 VO 2988/95/EG mit Hinblick auf ...

  • rewis.io

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Rückforderung von Lagerkostenvergütungen für die Einlagerung von Zucker; Verjährungsfrist für Zinsansprüche; Vorabentscheidungsersuchen

  • ra.de
  • rewis.io

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Rückforderung von Lagerkostenvergütungen für die Einlagerung von Zucker; Verjährungsfrist für Zinsansprüche; Vorabentscheidungsersuchen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltung des Art. 3 VO 2988/95/EG für die Verjährung von Ansprüchen auf nach nationalem Recht neben der Rückzahlung eines rechtswidrig erlangten Vorteils geschuldeter Zinsen; Vorlage weiterer Fragen zur Auslegung von Art. 3 Art. 3 VO 2988/95/EG mit Hinblick auf ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2011, 122
  • DÖV 2011, 493
  • RdL 2011, 78
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 29.01.2009 - C-278/07

    Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb - Verordnung (EG, Euratom) Nr.

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 3.10
    Dabei steht der Anwendung der Verordnung nicht entgegen, dass die Unregelmäßigkeiten vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-278/07, Vosding u.a. - EuGHE 2009 I-457 Rn. 31 ff.).

    Die Leistung wurde von der Beklagten auch im Namen oder für Rechnung des Gemeinschaftshaushalts erbracht (vgl. zu dieser Voraussetzung EuGH, Urteile vom 24. Juni 2004 - C-278/02, Handlbauer - EuGHE 2004 I-6194 und vom 29. Januar 2009 a.a.O. ).

    Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass der Erlass eines Rückforderungsbescheides den Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 unterbricht und dass diese Frist danach von neuem zu laufen beginnt (Urteil vom 29. Januar 2009 a.a.O. ).

  • BFH, 17.03.2009 - VII R 3/08

    Verjährung des Zinsanspruchs bei Rückforderung einer zu Unrecht geleisteten

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 3.10
    Der Bundesfinanzhof hat daraus gefolgert, dass die Bestimmungen des Art. 3 der Verordnung über die Verjährung auch für solche Zinsen gelten (BFH, Urteil vom 17. März 2009 - VII R 3/08 - BFHE 225, 289 ).

    Stellt man für den von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 geforderten Fristvergleich nur auf diese Fristdauer ab, so ist die nationale Frist nicht länger, sondern genauso lang wie die gemeinschaftsrechtliche Regelfrist; dann ist allein Gemeinschaftsrecht maßgebend (so BFH, Urteil vom 17. März 2009, BFHE 225, 289).

  • BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 4.10

    Landwirtschaft; Zucker; Einlagerung von Zucker; Lagerkostenvergütung;

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 3.10
    Dies hat der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Parallelsache BVerwG 3 C 4.10 im Einzelnen dargelegt; darauf wird verwiesen.
  • BVerwG, 17.08.1995 - 3 C 17.94

    Recht der Landwirtschaft: Hemmung der Verjährung bei nachträglich geltendgemchtem

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 3.10
    Die genannten Vorschriften finden auf Zinsansprüche aus öffentlichem Recht entsprechende Anwendung (Urteil vom 17. August 1995 - BVerwG 3 C 17.94 - BVerwGE 99, 109 ).
  • EuGH, 24.06.2004 - C-278/02

    Handlbauer

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 3.10
    Die Leistung wurde von der Beklagten auch im Namen oder für Rechnung des Gemeinschaftshaushalts erbracht (vgl. zu dieser Voraussetzung EuGH, Urteile vom 24. Juni 2004 - C-278/02, Handlbauer - EuGHE 2004 I-6194 und vom 29. Januar 2009 a.a.O. ).
  • OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 156/08

    Für Rückforderungen von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Speisekartoffeln ist

    Ob die Befugnis der Behörde zur Rücknahme eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheids überhaupt ein verjährbarer Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB, also ein Recht ist, von einem anderen - dem durch den Bescheid Begünstigten - ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, bedarf keiner Entscheidung (offen gelassen in BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 16).

    Denn eine kürzere Verjährungsfrist als dreißig Jahre kommt keinesfalls in Betracht (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 16).

    Die in Art. 3 Abs. 1 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 vorgesehenen Bestimmungen zur Verjährung treten demnach zurück, wenn das nationale Recht - wie hier - längere Verjährungsfristen vorsieht (vgl. auch BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 19 ff.).

    Die hier dreißigjährige nationale Frist ist insoweit auch mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, namentlich mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 26).

    In Anwendung der oben dargelegten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche in Ermangelung spezieller Verjährungsregeln - auch nach der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform - eine dreißigjährige Verjährungsfrist Anwendung findet (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.).

    Keiner Entscheidung bedarf, ob die dreißigjährige Frist bereits mit der Auszahlung der zurückgeforderten Beträge oder erst mit Erlass des Rücknahmebescheids beginnt (offen gelassen in BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 18).

    Die dreißigjährige nationale Frist ist auch insoweit mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, namentlich mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 26).

    Die Klägerin hatte es in der Hand, durch Befriedigung der Hauptforderung das Auflaufen weiterer Zinsen zu verhindern (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 30).

    Das Gemeinschaftsrecht geht demzufolge von einem rückwirkenden Entzug des erlangten Vorteils und - sofern eine solche vorgesehen ist - von einer rückwirkenden Verzinsungspflicht aus (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 44).

    Dann aber erfordert es der Vertrauensschutz des Betroffenen, auch einen rückwirkenden Beginn der Verjährung für möglich zu halten, unabhängig davon, ob der zuständigen Behörde die anspruchsbegründenden Umstände seinerzeit bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 47).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 50) spricht vieles dafür, Zinsansprüche aus öffentlichem Recht weiterhin der kurzen Verjährung zu unterwerfen und daher auch deren Verkürzung von vier auf drei Jahre im Verwaltungsrecht nachzuvollziehen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 3 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 auch für die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen gilt, die nach nationalem Recht neben der Rückzahlung des aufgrund einer Unregelmäßigkeit rechtswidrig erlangten Vorteils geschuldet sind, und hat daran anknüpfend weitere Vorabentscheidungsfragen gestellt (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 3 C 3.10 -, RdL 2011, 78; EuGH, Rs. C-564/10).

  • OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 159/08

    Zurückgenommener Bewilligungsbescheid über Ausgleichszahlungen für Erzeuger von

    Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie werde hinsichtlich der Erhebung von Zinsen für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 das noch ausstehende Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren C-564/10 und die sich daran anschließende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im zugrunde liegenden Verfahren BVerwG 3 C 3.10 auf den vorliegenden Fall anwenden.

    Ob die Befugnis der Behörde zur Rücknahme eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheids überhaupt ein verjährbarer Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB, also ein Recht ist, von einem anderen - dem durch den Bescheid Begünstigten - ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, bedarf keiner Entscheidung (offen gelassen in BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 16).

    Denn eine kürzere Verjährungsfrist als dreißig Jahre kommt keinesfalls in Betracht (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 16).

    Die in Art. 3 Abs. 1 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 vorgesehenen Bestimmungen zur Verjährung treten demnach zurück, wenn das nationale Recht - wie hier - längere Verjährungsfristen vorsieht (vgl. auch BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 19 ff.).

    Die hier dreißigjährige nationale Frist ist insoweit auch mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, namentlich mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 26).

    In Anwendung der oben dargelegten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche in Ermangelung spezieller Verjährungsregeln - auch nach der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform - eine dreißigjährige Verjährungsfrist Anwendung findet (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.).

    Keiner Entscheidung bedarf, ob die dreißigjährige Frist bereits mit der Auszahlung der zurückgeforderten Beträge oder erst mit Erlass des Rücknahmebescheids beginnt (offen gelassen in BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 18).

    Die dreißigjährige nationale Frist ist auch insoweit mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, namentlich mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 26).

    Dann aber erfordert es der Vertrauensschutz des Betroffenen, auch einen rückwirkenden Beginn der Verjährung für möglich zu halten, unabhängig davon, ob der zuständigen Behörde die anspruchsbegründenden Umstände seinerzeit bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 47).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 50) spricht vieles dafür, Zinsansprüche aus öffentlichem Recht weiterhin der kurzen Verjährung zu unterwerfen und daher auch deren Verkürzung von vier auf drei Jahre im Verwaltungsrecht nachzuvollziehen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 3 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 auch für die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen gilt, die nach nationalem Recht neben der Rückzahlung des aufgrund einer Unregelmäßigkeit rechtswidrig erlangten Vorteils geschuldet sind, und hat daran anknüpfend weitere Vorabentscheidungsfragen gestellt (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 3 C 3.10 -, RdL 2011, 78; EuGH, Rs. C-564/10).

  • BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 4.10

    Landwirtschaft; Zucker; Einlagerung von Zucker; Lagerkostenvergütung;

    Hinsichtlich der Revision der Beklagten wird das Verfahren bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens im Verfahren BVerwG 3 C 3.10 ausgesetzt.

    Der Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, weil der Senat dieselben Fragen im Parallelverfahren BVerwG 3 C 3.10 dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegt (vgl. Beschluss vom 10. November 2000 - BVerwG 3 C 3.00 - BVerwGE 112, 166).

  • BVerwG, 17.03.2016 - 3 C 7.15

    Extensivierungsbeihilfe; Rückforderung; Zinsen; Zinsanspruch; Zinsforderung;

    Soweit der Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 21. Oktober 2010 - 3 C 3.10 - (Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 4 Rn. 25) die finanziellen Interessen der Union deshalb als nicht betroffen angesehen hat, weil das Zinsaufkommen nicht dem Gemeinschaftshaushalt zu Gute komme, hat sich dies als unzutreffend erwiesen (EuGH, Urteil vom 29. März 2012 - C-564/10, Pfeifer & Langen - Rn. 44 m.w.N.; vgl. auch Art. 1 Nr. 4 VO Nr. 1287/95 und zuletzt Art. 55 Abs. 1, Art. 56 Abs. 2 VO Nr. 1306/2013).

    Für sie ist eine gegenüber den unionsrechtlichen Bestimmungen längere Verjährung entsprechend den Verjährungsvorschriften des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts in Betracht zu ziehen (vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 50, Vorlagebeschluss vom 21. Oktober 2010 - 3 C 3.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 4 Rn. 18, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 2.12 - Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 12 Rn. 19, Schlussurteil vom 21. März 2013 - 3 C 14.12 - juris Rn. 22, 25; Guckelberger, Die Verjährung im öffentlichen Recht, S. 264 ff., 652 ff.).

  • OVG Sachsen, 26.04.2012 - 1 A 963/10

    Verjährung bei der Erhebung von Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung von

    Nicht anders als nach Bundesrecht und den landesrechtlichen Regelungen in den anderen Bundesländern bestimmt sich die Verjährung von Zinsansprüchen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. August 1995, BVerwGE 99, 109 und Beschl. v. 21. Oktober 2010 a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11. März 2010 a. a. O., juris Rn. 18; ThürOVG, Urt. v. 7. April 2011 a. a. O., juris Rn. 30; HessVGH, Urt. v. 9. Dezember 2011 - 8 A 909/11 -, juris Rn. 40).

    Der Zwischenzinsanspruch gemäß § 1 SächsVwVfG a. F. i. V. m. § 49a Abs. 4 VwVfG entsteht in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist, hier also zwei Monate nach Abruf der Auszahlungsrate und nicht erst mit seiner Durchsetzbarkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Oktober 2010 a. a. O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner zuvor genannten Entscheidung vom 21. Oktober 2010 darauf hingewiesen, dass insoweit dem Vertrauensschutz des Betroffenen Rechnung zu tragen sei, der die Möglichkeit eines rückwirkenden Beginns der Verjährung erfordere, unabhängig davon, ob der zuständigen Behörde die anspruchsbegründenden Umstände seinerzeit bereits bekannt gewesen seien oder hätten bekannt sein müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Oktober 2010 a. a. O.; im Ergebnis auch LSG Hamburg Urt. v. 16. November 2011 - L 2 AL 73/08 -, juris Rn. 21).

    Dies gilt auch mit Blick auf ihre Mitteilungspflicht gemäß Nr. 5.4 AnBest-P, denn diese Möglichkeit besteht unabhängig davon, ob der zuständigen Behörde die anspruchsbegründenden Umstände seinerzeit bereits bekannt gewesen sind oder hätten bekannt sein müssen (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 21. Oktober 2010, RdL 2011, 78).

  • BFH, 11.12.2012 - VII R 61/10

    Verjährung des Zinsanspruchs bei zurückgeforderter Ausfuhrerstattung

    Mit seiner Revision hat sich das HZA den im FG-Urteil angesprochenen Bedenken bezüglich der Anwendbarkeit der Verjährungsvorschriften der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (VO Nr. 2988/95) des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 312/1) auf Zinsansprüche angeschlossen und auf ein Rechtsfragen des Streitfalls betreffendes, an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtetes Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) verwiesen (Beschluss vom 21. Oktober 2010  3 C 3.10, Recht der Landwirtschaft --RdL-- 2011, 78).

    In Anbetracht der somit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG auf den Zeitpunkt der unrechtmäßigen Gewährung rückwirkenden Verzinsung zurückzuzahlender besonderer Vergünstigungen hat das BVerwG mit Urteil in NVwZ 2011, 949 (Rz 37, Rz 46 f.) sowie mit dem Vorlagebeschluss in RdL 2011, 78 (Rz 9 bis 12) die Ansicht vertreten, für den die Rückzahlung einer besonderen Vergünstigung betreffenden Zinsanspruch beginne der Lauf der Verjährungsfrist nicht erst mit der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids.

    Seine anderslautende frühere, mit Beschluss vom 23. Juli 1986  3 B 66.85 (Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 65) vertretene Ansicht, auf die sich die Revision beruft, hat das BVerwG mit dem Urteil in NVwZ 2011, 949 (Rz 36) und dem Vorlagebeschluss in RdL 2011, 78 ausdrücklich aufgegeben.

  • BVerwG, 21.03.2013 - 3 C 14.12

    Landwirtschaft; Einlagerung von Zucker; Rückforderung von Lagerkostenvergütungen;

    Mit seinem Teilurteil hatte der Senat zugleich das Verfahren hinsichtlich der Revision der Beklagten bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens im Verfahren BVerwG 3 C 3.10 (Beschluss vom 21. Oktober 2010 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 4 S. 17) ausgesetzt.
  • BVerwG, 21.03.2013 - 3 C 13.12

    Landwirtschaft; Zucker; Einlagerung von Zucker; Lagerkostenvergütung; Rücknahme;

    Mit Beschluss vom 21. Oktober 2010 (BVerwG 3 C 3.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 4 S. 17) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl Nr. L 312 S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
  • OVG Niedersachsen, 22.12.2014 - 10 LC 65/13

    Agrarförderung; InVeKoS; Mutterkuhprämie; Rückforderung; Rückforderung

    Insoweit ist das unter dem neuen Aktenzeichen 10 LC 201/11 fortgeführte Verfahren zugleich nach § 94 VwGO ausgesetzt worden, da die sich insoweit teilweise stellenden Fragen auch Gegenstand der (Hilfs-)Fragen 2 bis 4 des Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2010 (- 3 C 3/10 -) waren.

    v. 21.10.2010 - 3 C 3/10 -, a. a. O., Rn. 15; Teilurt.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2013 - 2 L 140/12

    Verjährung von Verzögerungszinsansprüchen im öffentlichen Recht wegen nicht

    Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27.04.2005 - 8 C 5/04 -, nach Juris, RdNr. 12 ff. und Beschl. v. 21.10.2010 - 3 C 3/10 -, nach Juris. RdNr. 11) sowie der Rechtsprechung zahlreicher Oberverwaltungsgerichte und mit den Auffassungen in der Literatur (vgl. OVG M-V, Beschl. v.14.02.2012 - 2 L 154/10 -, nach Juris, RdNr. 16; Hess. VGH, Urt. 09.12.2011 - 8 A 909/11 - nach Juris RdNr. 42 ff.; Nds. OVG, Urt. v. 16.02.2012 - 1 LC 150/11 -, nach Juris, RdNr. 47; OVG Berlin-Brandenburg Urt. v. 11.03.2010 - OVG 2 B 1.09 -, nach Juris RdNr. 27 ff.; Thür.
  • OVG Niedersachsen, 05.12.2011 - 10 LA 85/10

    Feststellung der Abweichung der Größe einer Fläche über die Toleranzmarge hinaus

  • VG Köln, 19.09.2019 - 13 K 6511/18
  • VG Köln, 12.09.2019 - 13 K 6654/18
  • VG Köln, 06.10.2021 - 6 L 1350/21
  • FG Hamburg, 30.07.2020 - 4 K 124/18

    Verjährung des Zinsanspruchs bei zurückgeforderter Ausfuhrerstattung

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